
Karneval 2021: Drastische Einschränkungen sind nötig
- Pandemie erlaubt kein enges Zusammenstehen: Karnevalsbälle, -sitzungen, -partys und Umzüge kommen nicht in Betracht
- Enge Abstimmung der Vertreter des immateriellen Kulturgutes Rheinischer Karneval mit der NRW-Staatskanzlei
- Insbesondere kleinere karnevalistische Kulturveranstaltungen mit durchdachten Hygienekonzepten sollen ermöglicht werden
Ein so facettenreiches Fest wie der Karneval lässt sich nicht so einfach absagen, aber in Zeiten der Pandemie müssen drastische Einschränkungen gemacht werden – darin sind sich der Chef der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, Staatssekretär Nathanael Liminski, und die Vertreter der vier Karnevalshochburgen in Aachen, Bonn, Düsseldorf und Köln einig. Bei einem Treffen in Düsseldorf, an dem auch andere hochrangige Karnevalisten aus NRW und der Präsident des Bundes Deutscher Karneval, Klaus-Ludwig Fess, teilgenommen haben, wurde festgehalten, dass gesellige Veranstaltungen wie Karnevalsbälle, Partyformate und Sitzungen ohne Beachtung der Abstandsgebote nicht in Betracht kommen. Schon heute verbietet die Corona-Schutzverordnung in ihrer aktuellen Fassung Veranstaltungen, die nicht die strengen Vorgaben des Infektionsschutzes erfüllen und lässt gesellige Veranstaltungen nur bei herausragendem Anlass (Hochzeit, Geburtstag, Beerdigung) mit einer festen Personenobergrenze zu. Dies wird sich nach Ansicht der Landesregierung und der Karnevalisten absehbar bis Ende Februar nicht verändern. Auch Karnevalsumzüge (nach aktuellem Stand als Form von Straßenfesten derzeit ebenfalls bereits verboten), werden in der kommenden Session in ihrer üblichen Form nicht möglich sein. Andere Veranstaltungen unter freiem Himmel müssen den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung entsprechen und werden sich dadurch zumindest drastisch von den Vorjahren unterscheiden oder gar nicht genehmigungsfähig sein. Auch ein klares Signal an den unorganisierten Karneval auf der Straße gab es seitens der Landesregierung: Sie empfiehlt den zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden am 11.11. ein Alkohol- und gegebenenfalls ein Verweilverbot an neuralgischen Stellen auszusprechen.
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