Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Eintrittskarten zum Besuch von Veranstaltungen der Willi Ostermann Gesellschaft Köln 1967 e.V.

1.Geltungsbereich der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (nachfolgend: ATGB) gelten für alle Rechtsverhältnisse, die durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tageskarten (nachfolgend: „Tickets“) der Willi Ostermann Gesellschaft Köln 1967 e.V. (nachfolgend auch: WOG), Indianapolis-Str. 116, 50859 Köln, begründet werden. Die ATGB gelten insbesondere für den Besuch von Karnevalssitzungen und der Sessionseröffnung auf dem Heumarkt und den Besuch der Tärää, die von der WOG zumindest mitveranstaltet werden, sowie den Zutritt zu und den Aufenthalt in den Sälen und den Veranstaltungsorten. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die WOG diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung bedarf der Textform gemäß § 126b BGB.

1.2 Ist mit dem Ticket ein Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes „VRS“ verbunden, kommt der Beförderungsvertrag zwischen dem Nutzer und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, in dessen Namen die WOG den im Preis eines Tickets enthaltenen Fahrkostenanteil einzieht, zustande. Auf die Geltung etwaiger Beförderungsbestimmungen des Verkehrsunternehmens wird hingewiesen.  

2.Vertragsschluss

2.2 Durch die Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Ticketvertrags ab (Angebot).

2.3 Die WOG kann das Angebot des Kunden nach Prüfung durch eine ausdrückliche Erklärung annehmen (Annahmeerklärung). Erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung der WOG beim Kunden kommt ein Vertrag (nachfolgend: „Ticketvertrag“) zwischen der WOG und dem Kunden zustande (Vertragsschluss). Im Fall eines Angebots des Kunden im Online-Buchungssystem der WOG bestätigt die WOG die Bestellung des Kunden unmittelbar mit einer E-Mail. Diese Bestätigung stellt die Annahmeerklärung der WOG dar.  

3.Kein Widerrufsrecht

Dem Kunden steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und der Ticketvertrag unter (teilweiser) Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist (§§ 312g, 355 BGB), weil der Ticketvertrag die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen für spezifische Termine (jeweilige Sitzungstermine oder den 11.11.) betrifft, bei denen kein Widerrufsrecht besteht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). 

4.Ticketpreis, Zahlungsmodalitäten und Versand

4.1 Die Höhe des Ticketpreises ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden aktuellen Preisliste. Die dort aufgeführten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für den Abschluss und die Verwaltung des Ticketvertrags und den Postversand erhebt die WOG weitere Entgelte, die sich gleichfalls der Preisliste entnehmen lassen. Die WOG kann Angehörigen bestimmter Personengruppen, wie z.B. Schwerbehinderten, Jugendlichen unter 18 Jahren etc., Ermäßigungen sowie Vorzugsbedingungen gewähren. Ermäßigungsberechtigte Kunden haben ihren Berechtigungsnachweis beim Besuch der Veranstaltungen dann stets mitzuführen.

4.2. Die Zahlung der Tickets erfolgt ausschließlich per Vorkasse. Die Zahlung kann je nach Bestellform in bar oder Überweisung auf das in der Auftragsbestätigung benannte Konto der WOG erfolgen. 

4.3. Der Versand von Tickets erfolgt nach Zahlungseingang sowie auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch die WOG.

4.4 Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, falsche Angaben des Kunden oder Rückbuchung), ist die WOG berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich die WOG vor.

4.5 Die Rechtsfolgen der vorstehenden Ziffer 4.4. finden auch dann Anwendung wenn:

  1. der Kunde bereits in der Vergangenheit Tickets für Veranstaltungen der WOG entgegen den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen, insbesondere unter Verstoß gegen die Regelungen der Ziffer 6 lit. a), unberechtigterweise entgeltlich an Dritte weiterveräußert oder Dritten zum Kauf angeboten hat; und/oder
  2. unter einem oder mehreren Kundenkonten des Kunden noch offene Rechnungen aus Ticketbestellungen vorhanden sind; und/oder

wenn dem Kunden aufgrund des Ausspruchs eines Verbotes der Zutritt zu den Veranstaltungsorten verwehrt ist. Der Kunde ist verpflichtet, die WOG unverzüglich zu informieren, sobald gegen ihn ein solches Verbot ausgesprochen worden ist.

4.6 Wenn im Fall einer kurzfristigen Bestellung nicht mehr gewährleistet werden kann, dass der Versand des Tickets und der Zugang beim Kunden rechtzeitig vor der betreffenden Veranstaltung erfolgt, so ist die WOG berechtigt, das vorgenannte Ticket im TicketPoint am Veranstaltungsort zu hinterlegen. Das vorgenannte Ticket wird grundsätzlich nur an den Kunden persönlich gegen Vorlage eines gültigen Bundespersonalausweises oder gleichwertigen Dokuments ausgehändigt. Die Aushändigung an Dritte ist nur gegen Vorlage einer schriftlichen, auf den Dritten ausgestellten Vollmacht des Kunden möglich. 

5.Einräumung und Umfang des Besuchsrechts

5.1 Durch den Vertragsschluss erwirbt der Kunde das Recht, bei der auf dem Ticket angegebenen Veranstaltung gegen Vorlage des Tickets den vereinbarten Sitzplatz oder Stehplatzraum nach Maßgabe dieser ATGB zu nutzen (nachfolgend: Besuchsrecht).

5.2 Die WOG erfüllt ihre Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem sie dem Kunden einmalig den Zutritt zum Veranstaltungsort gewährt und die Einnahme seines Platzes ermöglicht. Die WOG wird auch dann von ihren Leistungspflichten gegenüber dem Kunden frei, wenn die WOG einem Dritten, der das Ticket des Kunden vorlegt, den Zutritt zum Veranstaltungsort gewährt und die Einnahme seines Platzes ermöglicht.

5.3 Jeder Besucher hat bei der Ausübung seines Besuchsrechts ausschließlich seinen Platz einzunehmen. Auf Anordnung der WOG oder des Sicherheitspersonals ist der Besucher verpflichtet, während einer Veranstaltung einen anderen, möglichst gleichwertigen Platz am Veranstaltungsort einzunehmen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit im Saal oder am Veranstaltungsort erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

6.Weiterveräußerungsverbot und Übertragung

Zur Vermeidung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltungsorte, zur Durchsetzung von Verboten und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Mitglieder, Freunde der Gesellschaft und des Brauchtums mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse der WOG und der Sicherheit der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.  

a) Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf von Tickets durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

  1. Tickets öffentlich, bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei eBay) und/oder über nicht von der WOG autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave) zum Kauf anzubieten,
  2. Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 15 % zum Ausgleich entstandener Weitergabekosten ist zulässig,

  3. Tickets regelmäßig und/oder in größerer Anzahl, sei es an einem Veranstaltungstag oder über mehrere Veranstaltungstage verteilt, weiterzugeben,

  4. Tickets an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,

  5. Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der WOG kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,

Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Verbot zum Besuch unserer Veranstaltungen besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,

 b) Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe des Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist nur zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelungen in Ziffer 6 lit. a) vorliegt, und

  1. der Kunde den von der Weitergabe Begünstigten und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist und Letzterer mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und der WOG einverstanden ist.. der Kunde den von der Weitergabe Begünstigten und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist und Letzterer mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und der WOG

Falls dem Kunden eine Ermäßigung eingeräumt wurde, ist eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten nur dann möglich, wenn der Dritte in gleicher Weise ermäßigungsberechtigt ist.

 c) Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelungen in Ziffer 6 lit. a) und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist die WOG berechtigt,

  1. Tickets, die noch vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen der Ziffern 6 a) und b) verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern,
  2. die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern bzw. ihn aus dem Saal oder vom Ort der Veranstaltung zu verweisen,

  3. betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse.

7.Reklamation und Neuausstellung 

7.1 Die Reklamation eines Tickets, das erkennbar einen Mangel aufweist, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Tickets beim Kunden erfolgen. Mängel in diesem Sinne sind insbesondere ein fehlerhaftes Druckbild sowie sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt die WOG dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus.

7.2 Die WOG ist über das Abhandenkommen oder eine Beschädigung des Tickets unverzüglich zu unterrichten. Die WOG ist berechtigt, das Ticket unmittelbar nach der Anzeige zu sperren. Nach Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden erfolgt eine Neuausstellung und Zusendung des Tickets. Für die Erstellung und Zusendung des neuen Tickets kann die WOG ein Bearbeitungsentgelt nach der Preisliste berechnen. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4 gelten entsprechend.  

8.Verlegung und Absage

8.1 Im Fall einer zeitlichen Verlegung einer bereits terminierten Veranstaltung aufgrund von Vorgaben der zuständigen Interessenvertretungen oder Behörden behält das Ticket seine Gültigkeit für die betreffende Veranstaltung. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises. Im Fall einer örtlichen Verlegung der Veranstaltung aufgrund von Vorgaben der zuständigen Interessenverbände oder Behörden an einen anderen Veranstaltungsort wird sich die WOG bemühen, dem Kunden den Zutritt zu dem  neuen Veranstaltungsort zu gewähren. Sollte dies, z.B. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, nicht möglich sein, wird die WOG dem betroffenen Kunden den Ticketpreis erstatten.

8.2 Wird eine Veranstaltung ersatzlos abgesagt wird die WOG den Ticketpreis erstatten.

8.3 Wird eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen, hat der Kunde keinen Anspruch auf (teilweise) Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Entschädigung es sei denn die WOG trifft nachweislich ein Verschulden am Abbruch der Veranstaltung.

8.4 Eine Neuansetzung der Veranstaltung gilt als neue Veranstaltung. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Entschädigung, selbst wenn er sein Besuchsrecht bei der Ausgangsveranstaltung nicht wahrgenommen hat.  

9.Haftung

9.1 Die WOG, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

9.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner findet die Haftungsbegrenzung keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung einer Garantieübernahme oder Zusicherung. Schließlich bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände von vorstehender Haftungsbegrenzung unberührt.  

10.Vertragsstrafe

Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in den Ziffern 6 lit. a) und 13, ist die WOG ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt vom Kunden, eine nach billigem Ermessen der WOG festzulegende und im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro zu fordern. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, der Umfang der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne, wobei klarstellend darauf hingewiesen wird, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann.  

11.Auszahlung von Mehrerlösen

Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 6 lit. a) aa) und bb) durch den Kunden ist die WOG zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 10 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlöse bzw. den Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen. Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse vom Kunden ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 10 genannten Kriterien. Die WOG wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zur Verfügung stellen.  

12.Recht am eigenen Bild

Der Kunde willigt unwiderruflich darin ein, dass Bildnisse und Tonaufnahmen von ihm im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der WOG durch die WOG oder durch einen von diesem oder einem Mitveranstalter beauftragten oder autorisierten Dritten, wie insbesondere Bild- und Filmjournalisten, hergestellt sowie im Rahmen der Berichterstattung über die Ereignisse oder zur Wahrung berechtigter Interessen der WOG durch bekannte oder unbekannte Nutzungsarten verbreitet oder veröffentlicht werden. Das gilt nicht, soweit dadurch ein berechtigtes Interesse des Kunden oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Der Kunde verzichtet auf etwaige Vergütungsansprüche, wobei dies auch dann gilt, wenn durch die Veröffentlichung oder Verbreitung außergewöhnliche Erträge oder Vorteile erzielt werden. Zwingende Bestimmungen aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG und nach dem Datenschutzrecht bleiben unberührt.  

13.Veranstaltungsordnung, Zutritt zum Veranstaltungsort und das Verhalten am Ort

13.1 Für Zutritt und Aufenthalt im Veranstaltungsort gilt die dort ausgehängte und für alle Veranstaltungen geltende Veranstaltungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit Zutritt zum Veranstaltungsort erkennt jeder Kunde die dortige Ordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Diese Ordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

13.2 Im Rahmen der Veranstaltungen steht die Ausübung des Hausrechts der WOG oder den von der WOG beauftragten Dritten zu. Handelt es sich um Veranstaltungen, die von mehreren Veranstaltern durchgeführt werden, steht die Ausübung des Hausrechts den Veranstaltern gemeinsam zu. Den Anordnungen der WOG bzw. der Veranstalter, der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist stets Folge zu leisten.

13.3 Dem Kunden ist das Mitführen und Bereithalten folgender Gegenstände nicht gestattet: Waffen und gefährliche Gegenstände (z.B. Flaschen aller Materialien, sonstige Behältnisse aus splitterndem oder besonders hartem Material); pyrotechnische Gegenstände sowie brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material; sperrige Gegenstände; Tiere; mechanisch betriebene Lärminstrumente; Geräte zur Geräusch- und Sprachverstärkung; alkoholische Getränke, die nicht im Veranstaltungsort erworben wurden, sowie Drogen aller Art. Die Regelungen der jeweiligen Hausordnung des Eigentümers bleiben unberührt.

13.4 Untersagt ist dem Kunden die Äußerung und Verbreitung rassistischer, fremdenfeindlicher oder rechtsradikaler Parolen; die Beteiligung an streitigen Auseinandersetzungen, Beleidigungen anderer Personen; alkoholische Getränke im Übermaß zu konsumieren sowie im Saal zu rauchen; nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen zu betreten bzw. zu übersteigen sowie für Zuschauer nicht zugelassene Bereiche zu betreten; mit Gegenständen zu werfen; Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen (ebenso die Anstiftung zu solchen Handlungen sowie deren Vorbereitung und Unterstützung, insbesondere durch Verdecken der Handlungen mit sichtbehindernden Gegenständen); Waren und Drucksachen zu verkaufen; Werbematerial wie Warenproben oder Prospekte zu verteilen sowie Sammlungen jeder Art durchzuführen; die Mitnahme von Bild- oder Tonaufnahmegeräten einschließlich Videokameras sowie die Herstellung von Ton- oder Bildaufnahmen der Veranstaltung, deren kommerzielle Verbreitung und die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten, es sei denn, es liegt eine vorherige Erlaubnis der WOG vor oder der Vorgang vollzieht sich im rein privaten Bereich. 

13.5 Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffern 13.3 und 13.4 sind die WOG, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal insbesondere berechtigt, entschädigungslos von Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, Kunden den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Saales, des Ortes zu verweisen.

13.6 Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Verbote gemäß Ziffern 13.3 und 13.4, kann die WOG mit einer Geldstrafe und/oder anderen Sanktionen belegt werden. Soweit dies der Fall ist, ist die WOG berechtigt, den bzw. die hierfür Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzw. auf Ersatz des aus der Sanktion resultierenden Schadens in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB mit der Folge, dass die WOG einen einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich der gesamten Geldstrafe bzw. des gesamten aus der Sanktion für die WOG entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen der einzelnen Verantwortlichen ein Verursachungszusammenhang bestand.  

14.Datenschutzhinweis 

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Bestellabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragte Dienstleister weitergegeben. Weitergehende Informationen zum Datenschutz lassen sich hier http://www.willi-ostermann.de/datenschutz.html bzw. sind unter http://www.willi-ostermann.de/ über unsere Internetseiten jederzeit abrufbar.  

15.Kontakt, Kommunikation

15.1 Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets der WOG können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an die WOG gerichtet werden:

Adresse:
Willi Ostermann Gesellschaft Köln 1967 e.V.,
Indianapolis-Str. 116,
50859 Köln
Tel.: +49 221 / 1701801 (zum Ortstarif, bei Anruf von einem Mobiltelefon entstehen darüber hinaus ggfs. weitere Kosten)
Mobil +49 174 / 622 4201 
E-Mail: geschaeftsfuehrer@williostermann.de

15.2 Für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses, auch hinsichtlich vertragsgestaltender Erklärungen, ist grundsätzlich die elektronische Form ausreichend (z.B. per E-Mail oder über das Online-Buchungssystem der WOG).  

16.Hinweis  zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ( Art 14 ODR-VO und §§ 36,37 VSBG )

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche OnlineStreitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr  aufrufbar ist. Die E-Mail-Adresse der WOG finden Sie im Impressum. Die WOG ist weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.  

17.Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

17.2 Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Köln der alleinige Erfüllungsort.

17.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, der Geschäftssitz der WOG. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 

17.4 Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB. 

Willi Ostermann Gesellschaft Köln 1967 e.V. 

Stand: November 2017

 

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